HOCHSCHULLEHRERBUND (hlb)


Landesverband Baden-Württemberg
Satzung vom 18.03.89
 
 

 
 

 

 


§ 1   Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

(1)    Der Verein führt den Namen Hochschul­lehrerbund (hlb) Landesverband Baden-Württemberg e.V.

(2)    Der Sitz des Vereins ist Stuttgart.

(3)    Der Verein ist in das Vereinsregister ein­zutragen.

(4)    Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalender­jahr.

(5)    Über den Sitz des Vereins entscheidet der Vor­stand.

 

§ 2   Zweck und Aufgaben

(1)    Der Verband vertritt die Interessen aller Hoch­schullehrer an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg.

(2)    Aufgabe des Verbands ist es, die hochschulpoliti­schen, beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirt­schaftlichen Belange seiner Mitglieder zu fördern.

(3)    Der Verband soll die wissenschaftliche und künstle­rische Forschung und Lehre sowie die Fortbildung unterstützen und an der Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik mitarbeiten. Er pflegt den Kontakt aller Mitglieder untereinander, zu den Stu­denten und zu allen öffentlichen und privaten Insti­tutionen, die die Interessen des Verbandes berüh­ren.

(4)    Der Verband berät und unterstützt seine Mitglieder bei der Erledigung dienstlicher und fachlicher Auf­gaben.

(5)    Der Verband ist politisch und konfessionell neutral. Er kann mit Verbänden ähnlicher Art zusammenar­beiten; er darf sich aber weder dem Deutschen Be­amtenbund noch dem Deutschen Gewerkschafts­bund oder einer ihrer Untergliederungen korperativ anschließen.

(6)    Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen oder auf Gewinn gerichteten Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet.

(7)    Die Mitglieder des Verbands erhalten keine Ge­winnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es werden keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergü­tungen begünstigt.

 

§ 3    Mitgliedschaft und Beitrag

(1)    Mitglied kann jeder aktive oder ehemalige Hoch­schullehrer an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg werden.

(2)    Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittser­klärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(3)       Die Mitgliedschaft endet durch

·        schriftliche Kündigung

·        Ausschluss bei grober Verletzung der Verbands­interessen

·        Tod.

(4)    Den Antrag auf Ausschluss kann jedes Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vor­stand mit Zwei-Drittel-Mehrheit.

(5)    Gegen den Beschluss der Nichtaufnahme oder des Ausschlusses kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfa­cher Mehrheit.

(6)     Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf weitere Unterstützung durch den Verband sowie auf das Verbandsvermögen.

(7)    Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mit­gliederversammlung.

 

§ 4     Verbandsorgane

Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 5   Die Mitgliederversammlung

(1)    Die Mitgliederversammlung (MV) ist das oberste Organ des Verbandes. Teilnahme- und stimmbe­rechtigt ist jedes Mitglied.

(2)    Die MV wird vom Vorstand durch schriftliche Einla­dung der Mitglieder einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung anzugeben.

(3)    Eine MV findet mindestens einmal jährlich - mög­lichst im ersten Quartal - statt. Auf ihr erstattet der Vorstand Bericht über seine Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres und der Schatzmei­ster über die Kassenlage.

(4)    Eine außerordentliche MV ist einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter An­gabe des Zwecks verlangt.

(5)    Zur MV ist zwei Wochen vor der Versammlung ein­zuladen. Die MV kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(6)    Die MV hat die endgültige Entscheidung in allen Angelegenheiten der Satzung und der Geschäfts­führung des Verbandes. In Satzungsfragen ent­scheidet sie mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmbe­rechtigten Mitglieder.

 

§ 6   Der Vorstand

(1)    Der Vorstand besteht aus dem:

·          ersten Vorsitzenden

·          zweiten Vorsitzenden

·          ersten Schriftführer

·          zweiten Schriftführer und dem

·          Schatzmeister.

(2)    Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der jeweils er­ste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, je ein­zelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur berechtigt ist, den Verein zu vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

(3)    Der Vorstand führt die Geschäfte nach den ihm von der MV gegebenen Richtlinien in eigener Verant­wortung.

(4)    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamt­lich. Ihre Auslagen werden ihnen erstattet. Bei Rei­sen werden die beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Reisekostenvergütung angewendet.

(4)       Der Vorstand ist berechtigt, zusätzliche Verbands­mitglieder beratend zu den Vorstandssit­zungen heranzuziehen.

 

§ 7     Vorstandswahl

Die MV wählt die Vorstandsmitglieder einzeln für die Dauer von zwei Jahren in geheimer Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor dem Ende der Wahlperi­ode bedarf der Mehrheit aller Stimmberechtigten und muss auf einer MV erfolgen.

 

§ 8     Niederschrift und Sitzungsbericht

Der Schriftführer hat über die MV ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom ersten Vorsitzenden gegenzu­zeichnen ist. Das Protokoll wird an die Mitglieder verteilt. Es bedarf der Genehmigung der folgenden MV.

 

§ 9     Verbandsauflösung

(1)    Über die Auflösung des Verbandes entscheidet die MV mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Stimmberech­tigten.

(2)    Das bei Auflösung vorhandene Vermögen wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen zu steuerbegünstig­ten Zwecken verwendet. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.