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HOCHSCHULLEHRERBUND (hlb)Landesverband Baden-Württemberg Satzung vom 18.03.89 |
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§ 1 Name, Sitz,
Eintragung und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Hochschullehrerbund
(hlb) Landesverband Baden-Württemberg
e.V. (2) Der Sitz des Vereins ist Stuttgart. (3) Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen. (4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. (5) Über den Sitz des Vereins entscheidet
der Vorstand. § 2 Zweck und
Aufgaben (1) Der Verband vertritt die Interessen aller
Hochschullehrer an den Fachhochschulen in Baden-Württemberg. (2) Aufgabe des Verbands ist es, die
hochschulpolitischen, beruflichen, rechtlichen, sozialen und wirtschaftlichen
Belange seiner Mitglieder zu fördern. (3) Der Verband soll die wissenschaftliche und
künstlerische Forschung und Lehre sowie die Fortbildung unterstützen und an
der Weiterentwicklung der Methodik und Didaktik mitarbeiten. Er pflegt den
Kontakt aller Mitglieder untereinander, zu den Studenten und zu allen
öffentlichen und privaten Institutionen, die die Interessen des Verbandes
berühren. (4) Der Verband berät und unterstützt seine
Mitglieder bei der Erledigung dienstlicher und fachlicher Aufgaben. (5) Der Verband ist politisch und
konfessionell neutral. Er kann mit Verbänden ähnlicher Art zusammenarbeiten;
er darf sich aber weder dem Deutschen Beamtenbund noch dem Deutschen
Gewerkschaftsbund oder einer ihrer Untergliederungen korperativ anschließen. (6) Der Verband verfolgt keine wirtschaftlichen
oder auf Gewinn gerichteten Ziele, sondern ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins werden
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. (7) Die Mitglieder des Verbands erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen
Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es werden keine Personen durch Ausgaben,
die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt. § 3 Mitgliedschaft
und Beitrag (1) Mitglied kann jeder aktive oder ehemalige
Hochschullehrer an einer Fachhochschule in Baden-Württemberg werden. (2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung gegenüber dem Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. (3)
Die Mitgliedschaft endet durch ·
schriftliche Kündigung ·
Ausschluss bei grober Verletzung der Verbandsinteressen ·
Tod. (4) Den Antrag auf Ausschluss kann jedes
Mitglied stellen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit
Zwei-Drittel-Mehrheit. (5) Gegen den Beschluss der Nichtaufnahme
oder des Ausschlusses kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Beschlusses beim Vorstand Berufung einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. (6)
Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf
weitere Unterstützung durch den Verband sowie auf das Verbandsvermögen. (7) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. § 4 Verbandsorgane Verbandsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 5 Die Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung (MV) ist das
oberste Organ des Verbandes. Teilnahme- und stimmberechtigt ist jedes
Mitglied. (2) Die MV wird vom Vorstand durch schriftliche
Einladung der Mitglieder einberufen. In der Einladung ist die Tagesordnung
anzugeben. (3) Eine MV findet mindestens einmal jährlich -
möglichst im ersten Quartal - statt. Auf ihr erstattet der Vorstand Bericht
über seine Tätigkeit während des abgelaufenen Geschäftsjahres und der Schatzmeister
über die Kassenlage. (4) Eine außerordentliche MV ist einzuberufen,
wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks
verlangt. (5) Zur MV ist zwei Wochen vor der
Versammlung einzuladen. Die MV kann sich eine Geschäftsordnung geben. (6) Die MV hat die endgültige Entscheidung in allen Angelegenheiten der Satzung und der Geschäftsführung des Verbandes. In Satzungsfragen entscheidet sie mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. § 6 Der Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem: ·
ersten Vorsitzenden ·
zweiten Vorsitzenden ·
ersten Schriftführer ·
zweiten Schriftführer und dem ·
Schatzmeister. (2) Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der
jeweils erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende, je einzelvertretungsberechtigt.
Im Innenverhältnis gilt, dass der zweite Vorsitzende nur berechtigt ist, den
Verein zu vertreten, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist. (3) Der Vorstand führt die Geschäfte nach den
ihm von der MV gegebenen Richtlinien in eigener Verantwortung. (4) Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist
ehrenamtlich. Ihre Auslagen werden ihnen erstattet. Bei Reisen werden die
beamtenrechtlichen Bestimmungen über die Reisekostenvergütung angewendet. (4)
Der Vorstand ist berechtigt, zusätzliche Verbandsmitglieder
beratend zu den Vorstandssitzungen heranzuziehen. § 7 Vorstandswahl Die
MV wählt die Vorstandsmitglieder einzeln für die Dauer von zwei Jahren in
geheimer Wahl. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abberufung vor dem Ende der
Wahlperiode bedarf der Mehrheit aller Stimmberechtigten und muss auf einer MV
erfolgen. § 8 Niederschrift und Sitzungsbericht Der
Schriftführer hat über die MV ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom
ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen ist. Das Protokoll wird an die Mitglieder
verteilt. Es bedarf der Genehmigung der folgenden MV. § 9 Verbandsauflösung (1) Über die Auflösung des Verbandes entscheidet
die MV mit Zwei-Drittel-Mehrheit aller Stimmberechtigten. (2) Das bei Auflösung vorhandene Vermögen wird nach Erfüllung aller Verpflichtungen zu steuerbegünstigten Zwecken verwendet. Die Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
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